Die Haftung des Vereinsorgans setzt voraus, dass es die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters“ missachtet hat. Bei Einhaltung dieser Sorgfalt gibt es von vornherein keine Haftung gegenüber dem Verein. Wenn das Vereinsorgan darüber hinaus unentgeltlich tätig war, haftet es dem Verein grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (das heißt, wenn ihm eine gravierende Pflichtenverletzung vorgeworfen werden kann).